§ 52 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und
    3. 3.Ziffer 3die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. 3.Ziffer 3die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. 4.Ziffer 4die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die befristete Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.Die befristete Zulassung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  6. (6)Absatz 6Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 59 Abs. 1 Z 3) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
  8. (8)Absatz 8Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder
    2. 2.Ziffer 2das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.
  9. (9)Absatz 9Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt § 63 Abs. 10b zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt Paragraph 63, Absatz 10 b, zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.

(1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und

3.

die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3.

die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

(4) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.

(5) Die befristete Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 59 Abs. 1 Z 3) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn

1.

das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder

2.

das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.

(9) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt § 63 Abs. 10b zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 15.08.2018 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz einsDie Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und
    3. 3.Ziffer 3die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Absatz eins, voraus:
    1. 1.Ziffer einsdie allgemeine Universitätsreife,
    2. 2.Ziffer 2die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,
    3. 3.Ziffer 3die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und
    4. 4.Ziffer 4die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.
  3. (3)Absatz 3Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.
  4. (4)Absatz 4Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.
  5. (5)Absatz 5Die befristete Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.Die befristete Zulassung gemäß Paragraph 50, Absatz 2, setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.
  6. (6)Absatz 6Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 59 Abs. 1 Z 3) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 3,) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 7,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 8,, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen frühestens im drittfolgenden Semester nach dem Erlöschen der Zulassung zulässig.
  7. (7)Absatz 7Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.
  8. (8)Absatz 8Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder
    2. 2.Ziffer 2das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.
  9. (9)Absatz 9Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt § 63 Abs. 10b zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt Paragraph 63, Absatz 10 b, zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.

(1) Die Zulassung zu einem ordentlichen Studium setzt voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium und

3.

die für den erfolgreichen Studienfortgang notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Die Zulassung zu einem Lehramtsstudium oder einem Studium für Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen setzt abweichend von Abs. 1 voraus:

1.

die allgemeine Universitätsreife,

2.

die besondere Universitätsreife für das gewählte Studium,

3.

die für die Ausübung des jeweiligen Berufes erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache und

4.

die Eignung für das Studium und die jeweilige berufliche Tätigkeit.

(3) Die näheren Bestimmungen über die Zulassungsvoraussetzungen und das Aufnahmeverfahren betreffend Lehramtsstudien für die Sekundarstufe (Berufsbildung) sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes sowie nach den Anforderungen der Curricula durch Verordnung des Hochschulkollegiums festzulegen.

(4) Personen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird, bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Pädagogischen Hochschule oder Universität vorzulegen.

(5) Die befristete Zulassung gemäß § 50 Abs. 2 setzt voraus, dass ein Kooperationsvertrag zwischen den beteiligten Bildungseinrichtungen besteht, der die Bedingungen für die Zusammenarbeit, den Austausch der Studierenden und die Durchführung näher regelt. Mit der Nominierung durch die Partnerbildungseinrichtungen gelten die allgemeine und die besondere Universitätsreife als nachgewiesen.

(6) Nach dem Erlöschen der Zulassung wegen der negativen Beurteilung bei der letzten zulässigen Wiederholung einer Prüfung (§ 59 Abs. 1 Z 3) ist die neuerliche Zulassung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Bildungseinrichtungen, für jene Studien, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung verpflichtend vorgesehen ist, nicht zulässig. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) ist davon abweichend eine neuerliche Zulassung zum Studium ausschließlich für jene Unterrichtsfächer oder Spezialisierungen zulässig, bei denen die Absolvierung derselben Prüfung nicht verpflichtend vorgesehen ist. Erlischt bei einem Lehramtsstudium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 7, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Lehramtsstudium nicht zulässig. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 8, ist eine neuerliche Zulassung zu einem Studium nur möglich, wenn eine Gefährdung nicht mehr festgestellt werden kann. Erlischt bei einem Studium die Zulassung aufgrund des § 59 Abs. 1 Z 2a, ist eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium an derselben Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an denselben beteiligten Bildungseinrichtungen erst nach Ablauf von zwei Studienjahren zulässig.

(7) Die gleichzeitige Zulassung für dasselbe Studium an mehr als einer Pädagogischen Hochschule oder Universität in Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Pädagogischen Hochschulen oder Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären. Beim Lehramtsstudium Sekundarstufe (Allgemeinbildung) liegt dasselbe Studium vor, wenn ein Unterrichtsfach oder eine Spezialisierung ident ist.

(8) Die Ablegung von Prüfungen für ein Studium an einer anderen österreichischen Pädagogischen Hochschule oder Universität als jene oder jener der Zulassung ist nur zulässig, wenn

1.

das Curriculum oder das Curriculum eines gemeinsam mit einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studiums dies vorsieht, oder

2.

das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ die Ablegung der Prüfung an der anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität im Voraus genehmigt, weil die Ablegung der betreffenden Prüfung an der Pädagogischen Hochschule oder bei gemeinsam eingerichteten Studien an den beteiligten Pädagogischen Hochschulen und Universitäten nicht möglich ist.

(9) Personen, deren Erstsprache nicht Deutsch ist, haben die Kenntnis der deutschen Sprache nachzuweisen. Die Kenntnis der deutschen Sprache wird insbesondere durch ein Reifeprüfungszeugnis auf Grund des Unterrichts in deutscher Sprache nachgewiesen. Kann der Nachweis der deutschen Sprache nicht erbracht werden, so hat das Rektorat die Ablegung einer Ergänzungsprüfung vorzuschreiben, die vor der Zulassung abzulegen ist. Die Ergänzungsprüfung ist im Rahmen des Besuches eines dafür eingerichteten Hochschullehrganges oder Universitätslehrganges abzulegen. Für die Ablegung einer solchen Ergänzungsprüfung gilt § 63 Abs. 10b zweiter bis fünfter Satz UG sinngemäß.

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