§ 49 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Absolventen und AbsolventinnenDie Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a habenhat vor der Verleihung des akademischen Grades dieein vollständiges Exemplar der positiv beurteiltebeurteilten Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen ArbeitenMasterarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(23) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit ander Masterarbeit ist die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule istVerfasserin oder der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der AblieferungÜbergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 14.01.2015 bis 30.09.2017

(1) Absolventen und AbsolventinnenDie Absolventin oder der Absolvent eines Masterstudiums gemäß § 35 Z 1a habenhat vor der Verleihung des akademischen Grades dieein vollständiges Exemplar der positiv beurteiltebeurteilten Masterarbeit durch Übergabe eines vollständigen Exemplars an die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Für diese Übergabe kann in der Satzung festgelegt werden, dass diese ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen hat. Weiters kann in der Satzung festgelegt werden, dass die Veröffentlichung elektronisch in einem öffentlich zugänglichen Repositorium erfolgen muss.

(2) Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen ArbeitenMasterarbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.

(23) Anlässlich der verpflichtenden Übergabe einer wissenschaftlichen Arbeit ander Masterarbeit ist die Bibliothek der Pädagogischen Hochschule istVerfasserin oder der Verfasser oder die Verfasserin berechtigt, den Ausschluss der Benützung des abgelieferten Exemplars für längstens fünf Jahre nach der AblieferungÜbergabe zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ der Pädagogischen Hochschule stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind.

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