§ 40 HG

Hochschulgesetz 2005

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sindist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Stand vor dem 30.09.2017

In Kraft vom 01.10.2013 bis 30.09.2017

(1) Die Studien an den Pädagogischen Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.

(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes sindist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.

(3) Bachelor- und Masterstudien sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

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