§ 29 HG

Hochschulgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2021 bis 31.12.9999

DasDer Organisationsplan ist vom Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanesentsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen, der; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen istgeben. Der Entwurf des OrganisationsplanesOrganisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen RegierungsmitgliedBundesminister gemeinsam mit einerden allfälligen StellungnahmeStellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegenKenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.03.2020

In Kraft vom 14.01.2015 bis 31.03.2020

DasDer Organisationsplan ist vom Rektorat hat einen Entwurf des Organisationsplanesentsprechend den von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister vorzugebenden Rahmenrichtlinien zu erstellen, der; dem Hochschulrat und dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme vorzulegen ist und vom Hochschulrat zu beschließen istgeben. Der Entwurf des OrganisationsplanesOrganisationsplan ist der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen RegierungsmitgliedBundesminister gemeinsam mit einerden allfälligen StellungnahmeStellungnahmen des Hochschulrats und des Hochschulkollegiums zur Genehmigung vorzulegenKenntnis zu bringen. Die Gliederung der Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute vorgesehen werden.

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