Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 86, | |||||||||
a) | soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
b) | soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich des § 86, | |||||||||
a) | soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
b) | soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, | |||||||||
2. | hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der | |||||||||
3. | hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung |