§ 91 HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 86,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 30.11.2019

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich des § 86,

a)

soweit sich dieser auf Stempel- und Rechtsgebühren sowie auf Bundesverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Finanzen,

b)

soweit sich dieser auf Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben bezieht, der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

2.

hinsichtlich der Bestimmungen über das Bundesverwaltungsgericht der BundeskanzlerBundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und

3.

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.

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