§ 68 HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1.

eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines KommissionsverfahrensSenatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung

1.

eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder

2.

eines Berufssoldaten des Ruhestandes

zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde zu erstatten. Gleichzeitig hat der Disziplinarvorgesetzte je eine Abschrift der Disziplinaranzeige dem Disziplinaranwalt sowie dem Verdächtigen zu übermitteln.

(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines KommissionsverfahrensSenatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.

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