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(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. | eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder | |||||||||
2. | eines Berufssoldaten des Ruhestandes | |||||||||
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die |
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines KommissionsverfahrensSenatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.
(1) Gelangt dem jeweiligen Disziplinarvorgesetzten der Verdacht einer Pflichtverletzung
1. | eines Soldaten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, oder | |||||||||
2. | eines Berufssoldaten des Ruhestandes | |||||||||
zur Kenntnis und liegen im Falle der Z 1 die Voraussetzungen für das Kommandantenverfahren nicht vor, so hat der Disziplinarvorgesetzte nach den erforderlichen Erhebungen zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes schriftlich eine Disziplinaranzeige an die |
(2) Personen nach Abs. 1 Z 1 und 2 haben das Recht, bei ihrem Disziplinarvorgesetzten schriftlich die Einleitung eines KommissionsverfahrensSenatsverfahrens gegen sich selbst zu beantragen. Dieser Antrag ist unverzüglich der DisziplinarkommissionBundesdisziplinarbehörde und dem Disziplinaranwalt zu übermitteln und wie eine Disziplinaranzeige zu behandeln.