§ 38 HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.08.2024
(1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 360 € zu leisten.

(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.

(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.

(4) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.

(5) Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.
  2. (2)Absatz 2Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.
  4. (4)Absatz 4Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, der nichtamtlichen Sachverständigen sowie der Dolmetscher und Übersetzer ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975 anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Abs. 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975 ist hinsichtlich der Absatz 2 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in diesem Bundesgesetz genannten gerichtlichen Organe jeweils die zuständige Disziplinarbehörde tritt.

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