§ 37 HDG 2014

Heeresdisziplinargesetz 2014

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2019 bis 31.12.9999

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

Stand vor dem 30.11.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 30.11.2019

Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.

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