§ 36 HDG 2014 Außerordentliche Rechtsmittel

Heeresdisziplinargesetz 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im KommissionsverfahrenSenatsverfahren zehn Jahre.Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG betragen im KommissionsverfahrenSenatsverfahren zehn Jahre.
  6. (6)Absatz 6Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
  7. (7)Absatz 7Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsVor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten sowie der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.
  3. (3)Absatz 3Nach dem Tod von Personen, gegen die ein Disziplinarverfahren eingeleitet oder rechtskräftig abgeschlossen wurde, dürfen auch deren Ehegatten oder eingetragene Partner sowie Verwandte in auf- und absteigender Linie die Wiederaufnahme des Verfahrens oder die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bewilligung oder Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben. Wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Beschuldigten bewilligt und ist die Disziplinarstrafe zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Bewilligung noch nicht zur Gänze vollstreckt, so hat die weitere Vollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des jeweiligen Verfahrens zu unterbleiben.
  5. (5)Absatz 5Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach § 69 Abs. 2 und 3 AVG betragen im KommissionsverfahrenSenatsverfahren zehn Jahre.Die Wiederaufnahmefristen von drei Jahren nach Paragraph 69, Absatz 2 und 3 AVG betragen im KommissionsverfahrenSenatsverfahren zehn Jahre.
  6. (6)Absatz 6Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach § 3 zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach § 3 Abs. 1 Z 1 beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.Die Wiederaufnahme des Verfahrens zum Nachteil des Beschuldigten ist nur innerhalb der Verjährungsfristen nach Paragraph 3, zulässig. Die Frist von sechs Monaten nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, beginnt dabei mit Kenntnis der Disziplinarbehörde vom Wiederaufnahmegrund.
  7. (7)Absatz 7Dem Disziplinaranwalt steht das Recht nicht zu, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten