§ 21 HDG 2014 Verfahrensarten

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999

Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1.

Kommandantenverfahren oder

2.

KommissionsverfahrenVerfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019

Ein Disziplinarverfahren ist durchzuführen als

1.

Kommandantenverfahren oder

2.

KommissionsverfahrenVerfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde (Senatsverfahren).

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht betreffend Beschwerden gegen Entscheidungen über Pflichtverletzungen in einem Verfahren nach Z 1 und 2 gelten, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, auch als Disziplinarverfahren nach diesem Bundesgesetz.

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