§ 20 HDG 2014 (weggefallen)

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen§ 20 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
(1) Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen§ 20 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.

(2) Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.

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