§ 20 HDG 2014 (weggefallen)

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17,
  2. (2)Absatz 2Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.
§ 20 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsFür die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach § 16 Abs. 4 vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt § 16 Abs. 1, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion § 17.Für die Disziplinarkommission sind Schriftführer vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport aus dem Kreis der in seinem Zuständigkeitsbereich Dienst versehenden Bediensteten zu bestellen. Von der Bestellung sind Personen ausgeschlossen, bei denen ein Ausschließungsgrund für die Bestellung zum Kommissionsmitglied nach Paragraph 16, Absatz 4, vorliegt. Hinsichtlich des Bestellungszeitraumes gilt Paragraph 16, Absatz eins,, hinsichtlich der Voraussetzungen für das Ruhen und Enden der Funktion Paragraph 17,
  2. (2)Absatz 2Für die Besorgung der Kanzleigeschäfte der Disziplinarkommission und für deren Sacherfordernisse hat das Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aufzukommen.
§ 20 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

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