§ 18 HDG 2014 (weggefallen)

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
    2. 2.Ziffer 2zwei weiteren Mitgliedern.
    Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 3, angehören.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Senate festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
    4. 4.Ziffer 4den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
    5. 5.Ziffer 5den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
§ 18 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Senate der Disziplinarkommission (Disziplinarsenate) haben zu bestehen aus
    1. 1.Ziffer einsdem Vorsitzenden der Disziplinarkommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzendem und
    2. 2.Ziffer 2zwei weiteren Mitgliedern.
    Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach § 16 Abs. 3 angehören.Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören. Eines der weiteren Mitglieder muss der vom Zentralausschuss oder vom Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bestellten Personengruppe nach Paragraph 16, Absatz 3, angehören.
  2. (2)Absatz 2Der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat in einer Geschäftseinteilung
    1. 1.Ziffer einsdie Anzahl der Senate festzulegen,
    2. 2.Ziffer 2die Kommissionsmitglieder den einzelnen Senaten zuzuordnen sowie die Senatsvorsitzenden und deren Stellvertreter zu bestimmen,
    3. 3.Ziffer 3die Reihenfolge zu bestimmen, in der die einem Senat zugeordneten Kommissionsmitglieder als Senatsmitglieder heranzuziehen sind,
    4. 4.Ziffer 4den Eintritt von Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung von Senatsmitgliedern zu regeln und
    5. 5.Ziffer 5den Geschäftsbereich der Senate zu bestimmen.
    Diese Geschäftseinteilung ist jeweils bis zum Jahresende für das folgende Kalenderjahr zu erlassen. Die Geschäftseinteilung ist mit dem Hinweis, dass sie vom Vorsitzenden der Disziplinarkommission erlassen wurde, öffentlich kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Während des laufenden Kalenderjahres darf eine Änderung der Geschäftseinteilung nur vorgenommen werden, wenn dies auf Grund einer Bestellung zusätzlicher Kommissionsmitglieder oder zur Beseitigung von Mängeln der Geschäftseinteilung notwendig ist.
  4. (4)Absatz 4Als weitere Mitglieder eines Senates dürfen in Disziplinarverfahren gegen Offiziere nur Offiziere, in allen anderen Verfahren nur Unteroffiziere tätig werden. Die Besetzung eines Senates wird von einer während eines Disziplinarverfahrens eintretenden Änderung der Dienstgrade dieser Mitglieder nicht berührt.
§ 18 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

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