§ 17 HDG 2014 (weggefallen)

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
    2. 2.Ziffer 2vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. 3.Ziffer 3während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
    4. 4.Ziffer 4während einer Außerdienststellung oder
    5. 5.Ziffer 5während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
    6. 6.Ziffer 6während einer Dienstleistung im Ausland.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
    1. 1.Ziffer einsdem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. 2.Ziffer 2der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
      1. a)Litera aauf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
      2. b)Litera bdie mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
      oder
    3. 3.Ziffer 3der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. 4.Ziffer 4dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. 5.Ziffer 5der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    6. 6.Ziffer 6der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
§ 17 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsDie Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
    1. 1.Ziffer einswährend eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
    2. 2.Ziffer 2vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
    3. 3.Ziffer 3während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
    4. 4.Ziffer 4während einer Außerdienststellung oder
    5. 5.Ziffer 5während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
    6. 6.Ziffer 6während einer Dienstleistung im Ausland.
  2. (2)Absatz 2Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
    1. 1.Ziffer einsdem Ablauf der Bestellungsdauer oder
    2. 2.Ziffer 2der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
      1. a)Litera aauf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
      2. b)Litera bdie mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
      oder
    3. 3.Ziffer 3der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
    4. 4.Ziffer 4dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
    5. 5.Ziffer 5der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
    6. 6.Ziffer 6der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
§ 17 HDG 2014 seit 08.07.2019 weggefallen.

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