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(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigungsind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und Sport eine Disziplinarkommission einzurichtenderen Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowieBundesministerin oder der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der DisziplinarkommissionDisziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.
(1) Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigungsind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und Sport eine Disziplinarkommission einzurichtenderen Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
(2) Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowieBundesministerin oder der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
(3) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der DisziplinarkommissionDisziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.