§ 15 HDG 2014 Disziplinarsenate in der Bundesdisziplinarbehörde

Heeresdisziplinargesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
  5. (1)Absatz einsFür Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3, sowie Paragraph 104, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 100, Absatz 6, BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
  6. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Absatz eins, zu unterrichten.

Stand vor dem 08.07.2019

In Kraft vom 22.01.2014 bis 08.07.2019
  1. (1)Absatz einsFür Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldaten des Ruhestandes ist beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport eine Disziplinarkommission einzurichten.
  2. (2)Absatz 2Die Disziplinarkommission hat zu bestehen aus dem Vorsitzenden sowie der erforderlichen Zahl von Stellvertretern des Vorsitzenden und von weiteren Mitgliedern. Die Disziplinarkommission hat in Senaten zu verhandeln und zu entscheiden.
  3. (3)Absatz 3Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung ihrer Aufgaben nach diesem Bundesgesetz selbständig und unabhängig.
  4. (4)Absatz 4Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarkommission zu unterrichten.
  5. (1)Absatz einsFür Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die §§ 98 bis 101, § 102 Abs. 3 sowie § 104 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach § 100 Abs. 6 BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.Für Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, und Berufssoldatinnen und Berufssoldaten des Ruhestandes sind in der Bundesdisziplinarbehörde eigene Disziplinarsenate einzurichten. Auf diese Disziplinarsenate sind die Paragraphen 98 bis 101, Paragraph 102, Absatz 3, sowie Paragraph 104, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, über die Bundesdisziplinarbehörde, deren Mitglieder und deren Disziplinarsenate sowie über den Personal- und Sachaufwand mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Soldatinnen und Soldaten als nebenberufliche Mitglieder der Bundesdisziplinarbehörde an die Stelle der (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 100, Absatz 6, BDG 1979 die (vorläufige) Dienstenthebung tritt.
  6. (2)Absatz 2Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Abs. 1 zu unterrichten.Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landesverteidigung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Disziplinarsenate nach Absatz eins, zu unterrichten.

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