§ 20 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).

(2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.

(3) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

(4) Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).
  2. (2)Absatz 2Der Haupt- oder Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 und § 20e Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.Der Haupt- oder Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 20 e, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
  3. (3)Absatz 3Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß Paragraph 20 d, des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.

Stand vor dem 22.07.2024

In Kraft vom 14.04.2022 bis 22.07.2024
(1) Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Hauptveranlagung).

(2) Der Hauptveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.

(3) Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

(4) Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (§ 20 des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).Die Steuermeßbeträge sind im Anschluß an die Haupt- oder Neufeststellung der Einheitswerte (Paragraph 20, des Bewertungsgesetzes 1955) allgemein festzusetzen (Haupt- oder Neuveranlagung).
  2. (2)Absatz 2Der Haupt- oder Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (§ 20 Abs. 2 und § 20e Abs. 4 des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.Der Haupt- oder Neuveranlagung ist der Einheitswert zugrunde zu legen, der auf den Haupt- oder Neufeststellungszeitpunkt (Paragraph 20, Absatz 2 und Paragraph 20 e, Absatz 4, des Bewertungsgesetzes 1955) festgestellt worden ist. Entsprechendes gilt für die anderen im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen.
  3. (3)Absatz 3Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im § 20 Abs. 3 erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß §§ 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Abs. 1 Z 1 durchzuführen.Die im Anschluß an die Hauptfeststellung der Einheitswerte festzusetzenden Grundsteuermeßbeträge werden erst mit den im Paragraph 20, Absatz 3, erster Satz des Bewertungsgesetzes 1955 genannten Zeitpunkten wirksam. Bis zu diesen Zeitpunkten gilt die bisherige Veranlagung, soweit nicht die Voraussetzungen für die Durchführung von Fortschreibungsveranlagungen oder Nachveranlagungen gemäß Paragraphen 21 und 22 des Grundsteuergesetzes 1955 gegeben sind; beim Vorliegen der erwähnten Voraussetzungen sind Fortschreibungsveranlagungen und Nachveranlagungen der Grundsteuermeßbeträge auch zu den Hauptfeststellungszeitpunkten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, durchzuführen.
  4. (4)Absatz 4Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß § 20d des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.Bei der im Anschluss an die Hauptfeststellung gemäß Paragraph 20 d, des Bewertungsgesetzes 1955 durchzuführenden Hauptveranlagung werden die Grundsteuermessbeträge zum Hauptfeststellungszeitpunkt wirksam.

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