§ 18 GrStG 1955

Grundsteuergesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.06.2001 bis 31.12.9999
UNTERABSCHNITT 2.

Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 18. Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der SteuermeßzahlSteuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen vollen Schillingbetragvolle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen0,5 Cent abzurunden, Beträge über 50 Groschen0,5 Cent aufzurunden. SteuermeßbeträgeSteuermessbeträge unter 2 Schilling15 Cent sind nicht festzusetzenfestzustellen.

(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist.

(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend.

(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird.

Stand vor dem 26.06.2001

In Kraft vom 01.01.1963 bis 26.06.2001
UNTERABSCHNITT 2.

Festsetzung der Steuermeßbeträge.

§ 18. Steuermeßbetrag.

(1) Bei der Berechnung der Grundsteuer ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist durch Anwendung der SteuermeßzahlSteuermesszahl (§ 19) auf den Einheitswert zu ermitteln und auf einen vollen Schillingbetragvolle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 50 Groschen0,5 Cent abzurunden, Beträge über 50 Groschen0,5 Cent aufzurunden. SteuermeßbeträgeSteuermessbeträge unter 2 Schilling15 Cent sind nicht festzusetzenfestzustellen.

(2) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Baurecht ist für die Festsetzung des Steuermeßbetrages ohne Rücksicht auf die Dauer des Baurechtes der Gesamtwert maßgebend, der nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 für den Grund und Boden einschließlich der Gebäude ermittelt worden ist.

(3) Im Falle der Belastung des Grundbesitzes mit einem Erbpachtrecht ist, wenn gegenüber dem Eigentümer des Grund und Bodens und gegenüber dem Berechtigten je ein besonderer Einheitswert festgestellt worden ist, für die Festsetzung des Steuermeßbetrages die Summe der beiden Einheitswerte maßgebend.

(4) Für Grundbesitz, der für Betriebszwecke der Österreichischen Bundesbahnen benutzt wird und nach § 2 Z 1 lit. b von der Hälfte der an sich zu entrichtenden Grundsteuer befreit ist, ist die Steuerbefreiung in der Weise durchzuführen, daß der Steuermeßbetrag nur zur Hälfte festgesetzt wird.

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