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(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.
(1) Bei einem Grundstück ist der Einheitswert auf die beteiligten Gemeinden nach dem Verhältnis zu zerlegen, in dem die Werte der in den einzelnen Gemeinden gelegenen Teile des Grundstückes zueinander stehen.
(2) Übersteigt der Einheitswert nicht den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, so ist er ganz der Gemeinde zuzuweisen, in der sich der wertvollste Teil des Grundstückes befindet. Übersteigt der Einheitswert zwar den Betrag von 40 000 S2 900 Euro, würde aber nach Abs. 1 einer Gemeinde ein Teilbetrag zuzuweisen sein, der nicht mehr als 20 000 S1 450 Euro beträgt, so ist dieser Teilbetrag der im Satz 1 bezeichneten Gemeinde zuzuweisen.