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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
ABSCHNITT II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
§ 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden istVeranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.
ABSCHNITT II.
Berechnung der Grundsteuer.
UNTERABSCHNITT 1.
Besteuerungsgrundlage.
§ 12. Maßgebender Wert.
Für die Besteuerung ist der Einheitswert maßgebend, der nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes 1955 für den Steuergegenstand festgestellt worden istVeranlagungszeitpunkt maßgebende Einheitswert des Steuergegenstandes.