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§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowieDie dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.
§ 49. Glückshäfen und Juxausspielungen, deren Spielkapital 50 000 S übersteigt, sowieDie dem Glücksspielmonopol unterliegenden Ziehungen bei Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspielen sind auch sicherheitspolizeilich zu überwachen. Die notwendigen Kosten der Überwachung hat der Veranstalter zu tragen.