§ 22 GSpG (weggefallen)

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.08.2015 bis 31.12.9999
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 § 22 GSpGübertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.

Stand vor dem 14.08.2015

In Kraft vom 01.03.2014 bis 14.08.2015
Der Bundesminister für Finanzen kann das Recht zum Betrieb weiterer drei Spielbanken durch Erteilung von Konzessionen gemäß § 21 § 22 GSpGübertragen, wenn er diese zum ausschließlichen Betrieb jeweils eines Pokersalons für Pokerspiele ohne Bankhalter im Lebendspiel beschränkt (weggefallen) seit 15.08.2015 weggefallen. Dabei reduziert sich das erforderliche eingezahlte Grundkapital auf mindestens 5 Millionen Euro.

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