§ 15a GSpG

Glücksspielgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2010 bis 31.12.9999

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder WettgebührenGlücksspielabgabe zu erwarten ist.

Stand vor dem 19.07.2010

In Kraft vom 01.11.1993 bis 19.07.2010

Die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes des Konzessionärs bedarf der Bewilligung des Bundesministers für Finanzen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn keine Beeinträchtigung des Aufkommens des Bundes aus Konzessionsabgabe oder WettgebührenGlücksspielabgabe zu erwarten ist.

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