§ 8 StArbFG 2002 (weggefallen)

Steiermärkisches Arbeitsförderungsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.09.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Beratung und Begutachtung des Förderungsprogrammes (§ 3), der Förderungsrichtlinien (§ 4), des Arbeitsförderungsberichtes (§ 9) sowie der zu gewährenden Förderungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung und Begutachtung des Förderungsprogrammes (Paragraph 3,), der Förderungsrichtlinien (Paragraph 4,), des Arbeitsförderungsberichtes (Paragraph 9,) sowie der zu gewährenden Förderungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für das Steirische Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und
    2. 2.Ziffer 2sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist mit Ausnahme des Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist vom Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit ein Stellvertreter zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung des Beirates erfolgt für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode hat der Beirat seine Geschäfte bis zur Neubestellung fortzuführen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann in dringenden Fällen die Einberufung des Beirates verlangen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. In dieser kann festgelegt werden, dass Förderungen geringfügiger Natur vom Beirat nicht begutachtet werden müssen.
§ 8 StArbFG 2002 seit 12.09.2012 weggefallen.

Stand vor dem 12.09.2012

In Kraft vom 13.09.2002 bis 12.09.2012
  1. (1)Absatz einsZur Beratung und Begutachtung des Förderungsprogrammes (§ 3), der Förderungsrichtlinien (§ 4), des Arbeitsförderungsberichtes (§ 9) sowie der zu gewährenden Förderungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Beirat eingerichtet.Zur Beratung und Begutachtung des Förderungsprogrammes (Paragraph 3,), der Förderungsrichtlinien (Paragraph 4,), des Arbeitsförderungsberichtes (Paragraph 9,) sowie der zu gewährenden Förderungen wird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ein Beirat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Beirat wird von der Landesregierung bestellt und besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem für das Steirische Qualifizierungs- und Beschäftigungsprogramm zuständigen Mitglied der Landesregierung als Vorsitzendem und
    2. 2.Ziffer 2sieben Mitgliedern, die von den im Landtag mit Klubstärke vertretenen Fraktionen nach dem Grundsatz der Verhältniswahl entsandt werden, wobei jedoch darauf Bedacht zu nehmen ist, dass jede im Landtag mit Klubstärke vertretene Fraktion zumindest ein Mitglied entsenden kann;
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter der Wirtschaftskammer Steiermark;
    4. 4.Ziffer 4einem Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark;
    5. 5.Ziffer 5einem Vertreter der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in der Steiermark;
    6. 6.Ziffer 6einem Vertreter der Steiermärkischen Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft;
    7. 7.Ziffer 7einem Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Steiermark;
    8. 8.Ziffer 8einem Vertreter der Vereinigung österreichischer Industrieller, Landesgruppe Steiermark, sowie
    9. 9.Ziffer 9einem Vertreter des Arbeitsmarktservice Steiermark.
  3. (3)Absatz 3Für jedes Mitglied ist mit Ausnahme des Vorsitzenden ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für den Vorsitzenden ist vom Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit ein Stellvertreter zu wählen.
  4. (4)Absatz 4Die Bestellung des Beirates erfolgt für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode. Nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode hat der Beirat seine Geschäfte bis zur Neubestellung fortzuführen.
  5. (5)Absatz 5Der Vorsitzende hat den Beirat nach Bedarf einzuberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann in dringenden Fällen die Einberufung des Beirates verlangen.
  6. (6)Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die vom Beirat zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. In dieser kann festgelegt werden, dass Förderungen geringfügiger Natur vom Beirat nicht begutachtet werden müssen.
§ 8 StArbFG 2002 seit 12.09.2012 weggefallen.

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