Art. 8 § 3 ASVG (weggefallen)

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
  2. (2)Absatz 2Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 1 Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.
Art. 8 § 3 ASVG seit 31.12.1990 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.01.1988 bis 31.12.1990
  1. (1)Absatz einsDie Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Abs. 3 für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.Die Gebietskrankenkassen, die Versicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues und die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft als Träger der Krankenversicherung erhalten aus der gesonderten Rücklage des Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger gemäß Absatz 3, für das Geschäftsjahr 1990 Stützbeträge von insgesamt 300 Millionen Schilling.
  2. (2)Absatz 2Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Abs. 1 gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß § 1 Abs. 2 an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Abs. 1 bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.Der jedem Träger der Krankenversicherung gemäß Absatz eins, gebührende Anteil an den Stützbeträgen richtet sich nach dem Verhältnis seiner Überweisungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger zur Gesamtüberweisung aller im Absatz eins, bezeichneten Träger der Krankenversicherung in den Jahren 1988 bis 1990. Der Stützbetrag ist bis Ende Oktober 1990 auf der Basis der Überweisungen in den Jahren 1988 und 1989 zu bevorschussen, die endgültige Abrechnung ist bis Ende Oktober 1991 vorzunehmen.
  3. (3)Absatz 3Aus der Rücklage gemäß § 447a Abs. 4 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Abs. 1 zu verwenden.Aus der Rücklage gemäß Paragraph 447 a, Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sind jeweils am 1. April der Jahre 1988 bis 1990 je 100 Millionen Schilling einer gesonderten Rücklage zuzuführen. Diese Rücklage ist ausschließlich für die Stützbeträge gemäß Absatz eins, zu verwenden.
Art. 8 § 3 ASVG seit 31.12.1990 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten