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Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Im Fall eines Vorgehens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall sind Personen, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten Paragraph 195 und Paragraph 196, mit Ausnahme des Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß.
Im Fall eines Vorgehens nach § 197a Abs. 1 erster Fall sind Personen, die Opfer (§ 65 Z 1) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten § 195 und § 196 mit Ausnahme des Abs. 1 vorletzter und letzter Satz sinngemäß. Im Fall eines Vorgehens nach Paragraph 197 a, Absatz eins, erster Fall sind Personen, die Opfer (Paragraph 65, Ziffer eins,) einer Straftat sein könnten, berechtigt, einen Antrag auf Verfolgung dieser Straftat zu stellen. Für den Antrag und die Entscheidung darüber gelten Paragraph 195 und Paragraph 196, mit Ausnahme des Absatz eins, vorletzter und letzter Satz sinngemäß.