§ 28 LDHG. 1966 (weggefallen)

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.05.1983 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die sachlichen Erfordernisse der Disziplinar(ober)kommisionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamten die Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl§ 28 LDHG. Nr1966 seit 06.05.1983 weggefallen. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

Stand vor dem 06.05.1983

In Kraft vom 12.02.1973 bis 06.05.1983
  1. (1)Absatz einsFür die sachlichen Erfordernisse der Disziplinar(ober)kommisionen und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte haben die Behörden aufzukommen, bei denen sie errichtet sind.
  2. (2)Absatz 2Die Vorstände (Vorsitzenden) dieser Behörden bestimmen aus den ihnen unterstehenden Beamten die Protokollführer.

Anm.: in der Fassung LGBl§ 28 LDHG. Nr1966 seit 06.05.1983 weggefallen. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

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