§ 30 LDHG. 1966 Inkrafttreten, Aufhebung früherer Rechtsvorschriften, Übergangsbestimmungen

Steiermärkisches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.Paragraph 6, tritt mit dem gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.Die nach den Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, Landesgesetzblatt Nr. 107, mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 5, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1900 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit im Abs. 2 nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit im Absatz 2, nicht anders bestimmt ist, mit 1. September 1966 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 6 tritt mit dem gemäß Art. 11 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.Paragraph 6, tritt mit dem gemäß Artikel 11, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 zu erlassenden Bundesgesetz über die Personalvertretung der der Diensthoheit der Länder unterstehenden Landeslehrer in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die nach den §§ 8, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.Die nach den Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 zu errichtenden Kommissionen sind innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu bilden; bis zu ihrer Neubildung haben die nach den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen bestehenden Kommissionen ihre Funktion weiter auszuüben. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes weiterzuführen.
  4. (4)Absatz 4Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, LGBl. Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, LGBl. Nr. 107, mit Ausnahme der §§ 4 und 5, außer Kraft.Mit dem Wirksamwerden dieses Gesetzes tritt das Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1955, Landesgesetzblatt Nr. 23, in der Fassung der Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz-Novelle 1962, Landesgesetzblatt Nr. 107, mit Ausnahme der Paragraphen 4 und 5, außer Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 17/1973Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 1973,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten