§ 28a Stmk. SSG 1997 (weggefallen)

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsErste allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1;Erste allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24. Jänner 1989, Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, Sitzung 1;
  2. 2.Ziffer 2Zweite allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission, Amtsblatt Nr. L 032 vom 5. Februar 2004, S. 15.Zweite allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission, Amtsblatt Nr. L 032 vom 5. Februar 2004, Sitzung 15.
§ 28a Stmk. SSG 1997 seit 24.07.2008 weggefallen.

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 19.05.2006 bis 24.07.2008
Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

  1. 1.Ziffer einsErste allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24. Jänner 1989, S. 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, S. 1;Erste allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. L 19 vom 24. Jänner 1989, Sitzung 16, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates, ABl. L 206 vom 31. Juli 2001, Sitzung 1;
  2. 2.Ziffer 2Zweite allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, S. 25, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission, Amtsblatt Nr. L 032 vom 5. Februar 2004, S. 15.Zweite allgemeine Diplomanerkennungsrichtlinie: Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. L 209 vom 24. Juli 1992, Sitzung 25, zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG der Kommission, Amtsblatt Nr. L 032 vom 5. Februar 2004, Sitzung 15.
§ 28a Stmk. SSG 1997 seit 24.07.2008 weggefallen.

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