§ 6b LBedG Eingetragene Partnerschaften

Landesbedienstetengesetz - LBedG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 77, § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 77,, Paragraph 82, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 82, Absatz 4 und 13.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.2024

Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: § 77, § 82 Abs. 3 mit Ausnahme der lit. b Z. 2 und § 82 Abs. 4 und 13.Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partner von Vertragsbediensteten nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz – EPG, sinngemäß anzuwenden: Paragraph 77,, Paragraph 82, Absatz 3, mit Ausnahme der Litera b, Ziffer 2 und Paragraph 82, Absatz 4 und 13.

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