§ 29a K-ChG

Kärntner Chancengleichheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Kostenbeitrag gemäß § 17 darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 17, darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  2. (2)Absatz 2In Fällen des § 25 Abs. 2 ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.In Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Kostenbeitrag gemäß § 17 oder § 17 iVm Abs. 1 nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach § 25 Abs. 2 vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Wird der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 17, in Verbindung mit Absatz eins, nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach Paragraph 25, Absatz 2, vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Der Kostenbeitrag darf nicht mehr eingefordert werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf jenes Jahres verstrichen sind, in dem die für den Kostenbeitrag maßgebliche Leistung erbracht wurde.

Stand vor dem 28.11.2024

In Kraft vom 01.05.2023 bis 28.11.2024
  1. (1)Absatz einsDer Kostenbeitrag gemäß § 17 darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.Der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 17, darf auf Antrag des Menschen mit Behinderung gestundet oder ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn durch die Einforderung des Kostenbeitrages der Erfolg der Leistung gefährdet wäre, wenn die Einforderung zu besonderen Härten für den Menschen mit Behinderung führen würde oder wenn das Verfahren der Einforderung mit einem Aufwand verbunden wäre, der in keinem Verhältnis zu der zu Unrecht in Anspruch genommenen Leistung steht.
  2. (2)Absatz 2In Fällen des § 25 Abs. 2 ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.In Fällen des Paragraph 25, Absatz 2, ist über die Stundung oder Nachsicht durch schriftlichen Bescheid abzusprechen.
  3. (3)Absatz 3Wird der Kostenbeitrag gemäß § 17 oder § 17 iVm Abs. 1 nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach § 25 Abs. 2 vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.Wird der Kostenbeitrag gemäß Paragraph 17, oder Paragraph 17, in Verbindung mit Absatz eins, nicht oder nicht vollständig geleistet und liegt kein Fall nach Paragraph 25, Absatz 2, vor, hat das Land diesen nach vorheriger schriftlicher Mahnung im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
  4. (4)Absatz 4Der Kostenbeitrag darf nicht mehr eingefordert werden, wenn mehr als drei Jahre seit Ablauf jenes Jahres verstrichen sind, in dem die für den Kostenbeitrag maßgebliche Leistung erbracht wurde.

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