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Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,
Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,