§ 43a StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1.Ziffer einsdie Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
  2. 2.Ziffer 2eine regionale Versorgung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

Die Landesregierung hat alle fünf Jahre einen Bedarfs- und Entwicklungsplan zu erstellen und kann auf dessen Grundlage mit Verordnung den Bedarf an Plätzen für die vollstationäre, teilstationäre und ambulante Behindertenhilfe sowie für Krisenplätze festlegen; dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

  1. 1.Ziffer einsdie Ziele Selbstbestimmung und Teilhabe an der Gesellschaft;
  2. 2.Ziffer 2eine regionale Versorgung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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