§ 203b Oö. GDG 2002

Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Bediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Antrag einer bzw. eines Bediensteten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2-Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der bzw. des Bediensteten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
  2. (2)Absatz 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.Die Landesregierung wird ermächtigt, die Rahmenbedingungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen durch Verordnung festzulegen.

(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)Anmerkung, LGBl.Nr. 79/2024)

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