§ 12a WElWG 2005 Vorhersehbare Zeitpläne

Wiener Elektrizitätswirtschaftsgesetz 2005

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
§ 12a.Paragraph 12 a,

 Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2022 bis 31.12.9999
§ 12a.Paragraph 12 a,

 Die Behörde hat für sämtliche Verwaltungsverfahren, die aufgrund dieses Gesetzes für die Errichtung, die wesentliche Änderung und den Betrieb von Erzeugungsanlagen, die mit Wind, Sonne (Fotovoltaik), geothermischer Energie, Umgebungsenergie, Wasserkraft oder Energie aus fester oder flüssiger Biomasse oder Bio-, Klär- oder Deponiegas betrieben werden, vorhersehbare Zeitpläne zu erstellen und diese auf ihrer Homepage zu veröffentlichen.

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