§ 2a Bgld. BPMG 2016 Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

  1. (2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht.Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 15,) besteht.
  2. (3)Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 15,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. (4)Absatz 4Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Absatz eins bis 3 unberührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBauprodukte, für die
    1. 1.Ziffer einseine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (§ 13) angeführt ist, odereine harmonisierte europäische Norm vorliegt, die in der Baustoffliste ÖE (Paragraph 13,) angeführt ist, oder
    2. 2.Ziffer 2eine Europäische technische Bewertung (ETA) vorliegt, die auf Basis eines in der Baustoffliste ÖE angeführten Europäischen Bewertungsdokuments (EAD) oder einer in der Baustoffliste ÖE angeführten Leitlinie für europäische technische Zulassungen (ETAG), die als EAD verwendet wird, ausgestellt wurde,

dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie die CE-Kennzeichnung tragen und die erklärten Leistungen den in der Baustoffliste ÖE festgelegten Anforderungen nicht widersprechen.

  1. (2)Absatz 2Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (§ 7) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht.Bauprodukte, die in der Baustoffliste ÖA (Paragraph 7,) angeführt sind, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bedingungen der Baustoffliste ÖA entsprechen oder nur unwesentlich davon abweichen oder für sie eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 15,) besteht.
  2. (3)Absatz 3Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (§ 15) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.Bauprodukte, für die eine Bautechnische Zulassung (Paragraph 15,) besteht, dürfen jedenfalls auf dem Markt bereitgestellt werden.
  3. (4)Absatz 4Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 bleibt durch die Absatz eins bis 3 unberührt.

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