§ 16a Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.
  3. (3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für energieverbrauchsrelevante Bauprodukte.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nur für Wirtschaftsakteure von energieverbrauchsrelevanten Bauprodukten mit Sitz im Burgenland.
  3. (3)Absatz 3Ein Bauprodukt ist energieverbrauchsrelevant, wenn seine Nutzung den Verbrauch von Energie in irgendeiner Weise beeinflusst; dies gilt auch für Teile, die zum Einbau in ein unter diesen Abschnitt fallendes energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt bestimmt sind oder als Einzelteil für Endverbraucher und Endverbraucherinnen in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können.
  4. (4)Absatz 4Durch die Bestimmungen dieses Abschnitts werden Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung nach der Verordnung (EU) Nr. 2017/1369 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung nicht berührt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten