§ 22a Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. (3)Absatz 3Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, von einer Organisation entworfen,Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. 1.Ziffer einsdie nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. 2.Ziffer 2die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.

  1. (5)Absatz 5Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 19 und 22) nicht berührt.Durch Absatz eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (Paragraphen 19 und 22) nicht berührt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in § 16e vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit der in Paragraph 16 e, vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen, so ist davon auszugehen, dass es den einschlägigen Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  2. (2)Absatz 2Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt nach harmonisierten Normen hergestellt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, so ist davon auszugehen, dass es allen einschlägigen Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entspricht, auf die sich diese Normen beziehen.
  3. (3)Absatz 3Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt mit einem anderen, den Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) entsprechenden gemeinschaftlichen Umweltzeichen nach der Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 versehen, so ist davon auszugehen, dass es den Ökodesign-Anforderungen entspricht.
  4. (4)Absatz 4Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (§ 16c) gelten, von einer Organisation entworfen,Wurde ein energieverbrauchsrelevantes Bauprodukt, für das Ökodesign-Anforderungen (Paragraph 16 c,) gelten, von einer Organisation entworfen,
    1. 1.Ziffer einsdie nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagementsystem und die Umweltbetriebsprüfung eingetragen ist, und schließt die Eintragung die Entwurfstätigkeit ein, oder
    2. 2.Ziffer 2die über ein Managementsystem verfügt, das die Entwurfstätigkeit einschließt und wird dieses System nach harmonisierten Normen umgesetzt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden,

so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage V der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.so ist jeweils davon auszugehen, dass das Managementsystem die entsprechenden Anforderungen nach Anlage römisch fünf der Richtlinie 2009/125/EG erfüllt.

  1. (5)Absatz 5Durch Abs. 1 bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (§§ 19 und 22) nicht berührt.Durch Absatz eins bis 4 werden die Kontrollbefugnisse der Marktüberwachungsbehörde (Paragraphen 19 und 22) nicht berührt.

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