§ 25a Bgld. BPMG 2016

Burgenländisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2016

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins, Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin oder dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWurden von der Marktüberwachungsbehörde im Rahmen ihrer Tätigkeit Proben genommen, sind diese nach Abschluss des Verfahrens auf Verlangen der Wirtschaftsakteurin oder des Wirtschaftsakteurs zurückzugeben. Ist dies nicht möglich, so hat die Marktüberwachungsbehörde eine Probenentschädigung in der Höhe des Einstandspreises zu leisten. Kann der Einstandspreis nicht festgestellt werden, ist als Entschädigung der halbe Endverkaufspreis festzusetzen. Für Gegenproben ist keine Entschädigung zu leisten. Kommt es zu keiner Einigung über die Höhe der Entschädigung, so ist darüber mit Bescheid zu entscheiden.
  2. (2)Absatz 2Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Abs. 1. Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.Führt die Kontrolle eines Bauprodukts gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes zu dem Ergebnis, dass das Bauprodukt nicht im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht, so entfallen die Rückgabe der Probe und die Entschädigung nach Absatz eins, Die für die Kontrolle anfallenden Kosten sind der Wirtschaftsakteurin oder dem Wirtschaftsakteur mit Bescheid vorzuschreiben.
  3. (3)Absatz 3Die für die Kontrolle eines Bauprodukts anfallenden Kosten sind mit Bescheid der Einschreiterin oder dem Einschreiter aufzuerlegen, wenn die Kontrolle zu dem Ergebnis führt, dass das Bauprodukt im Einklang mit den Vorschriften der Europäischen Union oder mit sonstigen Rechtsvorschriften betreffend Bauprodukte steht und die Kontrolle durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten