§ 267 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten/Beamtinnen:

der Dienstklassen

Euro

I bis Vrömisch eins bis V

VI bis IXrömisch VI bis IX

135,6

172,2

  1. (2)Absatz 2Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B1:

    in den Gehaltsstufen

    Euro

    1 bis 13

    14 bis 21

    135,6

    172,2

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,

§ 267 Stmk. L-DBR seit 31.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten/Beamtinnen:

der Dienstklassen

Euro

I bis Vrömisch eins bis V

VI bis IXrömisch VI bis IX

135,6

172,2

  1. (2)Absatz 2Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B1:

    in den Gehaltsstufen

    Euro

    1 bis 13

    14 bis 21

    135,6

    172,2

    Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 2006,

§ 267 Stmk. L-DBR seit 31.12.2011 weggefallen.

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