§ 268 Stmk. L-DBR (weggefallen)

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Mehrleistungszulage.
  2. (2)Absatz 2Durch die Mehrleistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:Durch die Mehrleistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. 1.Ziffer einsMehrleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar bis zu sechs Überstunden, sowie
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 v. H. der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen.
  3. (3)Absatz 3Der Bemessung der Mehrleistungszulage ist das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung (Abs. 2 Z. 1) bzw. die Höherwertigkeit der Leistung (Abs. 2 Z. 2) zugrunde zu legen.Der Bemessung der Mehrleistungszulage ist das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung (Absatz 2, Ziffer eins,) bzw. die Höherwertigkeit der Leistung (Absatz 2, Ziffer 2,) zugrunde zu legen.
§ 268 Stmk. L-DBR seit 31.12.2011 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2011

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2011
  1. (1)Absatz einsDem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Mehrleistungszulage.
  2. (2)Absatz 2Durch die Mehrleistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:Durch die Mehrleistungszulage gemäß Absatz eins, gelten als abgegolten:
    1. 1.Ziffer einsMehrleistungen, die in mengenmäßiger Hinsicht erheblich über der Normalleistung liegen, und zwar bis zu sechs Überstunden, sowie
    2. 2.Ziffer 2Dienste, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind und im Durchschnitt 50 v. H. der Gesamttätigkeit des Beamten/der Beamtin nicht erreichen.
  3. (3)Absatz 3Der Bemessung der Mehrleistungszulage ist das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung (Abs. 2 Z. 1) bzw. die Höherwertigkeit der Leistung (Abs. 2 Z. 2) zugrunde zu legen.Der Bemessung der Mehrleistungszulage ist das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung (Absatz 2, Ziffer eins,) bzw. die Höherwertigkeit der Leistung (Absatz 2, Ziffer 2,) zugrunde zu legen.
§ 268 Stmk. L-DBR seit 31.12.2011 weggefallen.

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