§ 86a LBedG 2000

Landesbedienstetengesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 86 Abs. 1 – jedenfallsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach Paragraph 86, Absatz eins, – jedenfalls
    1. a)Litera adie Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    2. b)Litera bgegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    3. c)Litera cdie Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    4. d)Litera ddas Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    5. e)Litera eeinen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    6. f)Litera fdas bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen,
    7. g)Litera gden Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 93 Abs. 2),den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (Paragraph 93, Absatz 2,),
    8. h)Litera hdie Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und
    9. i)Litera idie Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Landesangestellten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten überIm Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. a)Litera aden Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. b)Litera bdie geplante Dauer der Verwendung,
    3. c)Litera cdie Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. d)Litera deine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. e)Litera edie allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Landesangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Dem Landesangestellten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera a bis h und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. (6)Absatz 6Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Landesangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Landesangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach § 86 Abs. 1 – jedenfallsDer Landesangestellte ist über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses zu unterrichten. Dies umfasst – neben den Informationen nach Paragraph 86, Absatz eins, – jedenfalls
    1. a)Litera adie Dienstbezüge, gegliedert in Monatsbezug und sonstige Bezugsbestandteile, sowie die Modalitäten der Auszahlung,
    2. b)Litera bgegebenenfalls die Vorgehensweise bei Erstellung und Änderung von Dienstplänen,
    3. c)Litera cdie Anordnung und Vergütung von Überstunden und Mehrstunden,
    4. d)Litera ddas Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes,
    5. e)Litera eeinen allfälligen Anspruch auf vom Dienstgeber bereitzustellende Aus- und Fortbildung,
    6. f)Litera fdas bei einer Auflösung des Dienstverhältnisses einzuhaltende Verfahren, einschließlich der formellen Anforderungen und Fristen,
    7. g)Litera gden Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (§ 93 Abs. 2),den Hinweis, auf die sofortige Wirksamkeit einer Kündigung, wenn das Dienstverhältnis noch nicht einen Monat gedauert hat (Paragraph 93, Absatz 2,),
    8. h)Litera hdie Angabe der Sozialversicherungsträger, die die Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis erhalten, und
    9. i)Litera idie Angabe von Betriebsvereinbarungen, sofern darin den Landesangestellten betreffende Arbeitsbedingungen geregelt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 – zu unterrichten überIm Fall einer länger als vier Wochen andauernden Verwendung im Ausland, ist der Landesangestellte – zusätzlich zu den Informationen nach Absatz eins, – zu unterrichten über
    1. a)Litera aden Staat, in dem die Dienstleistung zu erbringen ist,
    2. b)Litera bdie geplante Dauer der Verwendung,
    3. c)Litera cdie Währung, in der die Dienstbezüge ausgezahlt werden,
    4. d)Litera deine allfällige mit der Verwendung verbundene zusätzliche Vergütung,
    5. e)Litera edie allfällige Rückführung nach Österreich und deren Bedingungen.
  3. (3)Absatz 3Dem Landesangestellten sind Informationen nach Abs. 1 spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Abs. 2 spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.Dem Landesangestellten sind Informationen nach Absatz eins, spätestens eine Woche nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und Informationen nach Absatz 2, spätestens vor der Abreise schriftlich zur Verfügung zu stellen; dies kann auch im Rahmen des Dienstvertrages erfolgen. In elektronischer Form können Informationen nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen vom Landesangestellten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 lit. a bis h und Abs. 2 lit. c können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.Die Informationen nach Absatz eins, Litera a bis h und Absatz 2, Litera c, können in Form eines Hinweises auf die Bestimmungen dieses Gesetzes und die zu seiner Durchführung erlassenen Verordnungen bereitgestellt werden.
  5. (5)Absatz 5Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Abs. 1 und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Abs. 4 verwiesen wurde.Dem Landesangestellten sind Informationen über Änderungen der in Absatz eins und 2 genannten Aspekte des Dienstverhältnisses unverzüglich, spätestens aber an dem Tag, an dem die Änderungen wirksam werden, schriftlich zur Verfügung zu stellen; Absatz 3, zweiter Satz gilt sinngemäß. Dies ist nicht erforderlich, im Fall von Änderungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, sofern auf diese Bestimmungen im Sinne des Absatz 4, verwiesen wurde.
  6. (6)Absatz 6Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Absätzen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn der Landesangestellte den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren hat der Landesangestellte die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Dem Dienstgeber obliegt es zu beweisen, dass er seiner Informationspflicht nachgekommen ist.

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