Art. 1 § 119 LWO Inkrafttreten

NÖ Landtagswahlordnung 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 116 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 41 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2015 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4, § 21 Abs. 1 sowie § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 den Erfordernissen des § 6 Abs. 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 24, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur römisch XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.
  5. (5)Absatz 5§ 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2024 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/2024 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.Paragraph 27, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.

Stand vor dem 02.08.2024

In Kraft vom 12.04.2022 bis 02.08.2024
  1. (1)Absatz eins§§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 116 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2015 treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraphen 2, Absatz eins,, 11 Absatz eins,, 116 Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 41 Abs. 1 und 2 in der bisher geltenden Fassung LGBl. Nr. 96/2015 ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 41 Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 42 Abs. 3 Z 2, § 48 Abs. 5, § 60 Abs. 1 und 4, § 66 Abs. 1 sowie § 98 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der bisher geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2015, ist auf bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 41, Absatz eins und 2 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist nur auf nach dem 31. Dezember 2017 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. Paragraph 42, Absatz 3, Ziffer 2,, Paragraph 48, Absatz 5,, Paragraph 60, Absatz eins und 4, Paragraph 66, Absatz eins, sowie Paragraph 98, Absatz eins, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 23 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1, § 27 Abs. 1, § 39 Abs. 2 und § 60 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 23, Absatz eins und 5, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 27, Absatz eins,, Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 4, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018, treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 4 Abs. 2 und 3, § 6 Abs. 4, § 21 Abs. 1 sowie § 24 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2022 treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 23/2022 den Erfordernissen des § 6 Abs. 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.Paragraph 4, Absatz 2 und 3, Paragraph 6, Absatz 4,, Paragraph 21, Absatz eins, sowie Paragraph 24, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, treten am 1. Juni 2022 in Kraft. Mitglieder der Wahlbehörden, welche ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2022, den Erfordernissen des Paragraph 6, Absatz 3 und 4 im Hinblick auf den Hauptwohnsitz nicht entsprechen, verbleiben bis zur Konstituierung der Wahlbehörden für die Landtagswahl zur römisch XX. Gesetzgebungsperiode im Amt.
  5. (5)Absatz 5§ 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 39/2024 tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 39/2024 liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.Paragraph 27, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, tritt am 1. Juli 2025 in Kraft. Auf Wahlverfahren, deren Stichtag vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2024, liegt, ist die bisherige Rechtslage anzuwenden.

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