§ 73v PO 1995 Erstmalige Pensionsanpassung für die Kalenderjahre 2024 und 2025

Pensionsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
§ 73v.Paragraph 73 v,

§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden. Paragraph 46, Absatz 2, ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
§ 73v.Paragraph 73 v,

§ 46 Abs. 2 ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden. Paragraph 46, Absatz 2, ist mit Ausnahme des ersten Satzes bei der erstmaligen Anpassung von Ruhe- und Versorgungsbezügen für die Kalenderjahre 2024 und 2025 nicht anzuwenden.

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