§ 62 BauG (weggefallen)

Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.Für Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach Paragraph 73, AVG sowie nach Paragraphen 33, Absatz 4 und 34 Absatz 2, nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Artikel 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.Die Bewilligungsfiktion nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Der § 62 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.Der Paragraph 62, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.
§ 62 BauG seit 30.06.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 07.09.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsFür Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach § 17 Abs. 4 zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach § 20 Abs. 2 nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.Für Ortsteile, für die durch eine Verordnung der Gemeindevertretung nach Paragraph 17, Absatz 4, zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes die Freistellung für Solar- und Photovoltaikanlagen nach Paragraph 20, Absatz 2, nicht gilt, kommen die Bestimmungen von Artikel 4, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien nicht zur Anwendung.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach § 17 Abs. 1 und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.Die Gemeindevertretung kann durch eine Verordnung für bestimmte Ortsteile, sofern dies zum Schutz des Orts- und Landschaftsbildes nach Paragraph 17, Absatz eins und 2 erforderlich ist, bestimmen, dass die Bestimmungen von Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 nicht zur Anwendung kommen.
  3. (3)Absatz 3Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach § 73 AVG sowie nach §§ 33 Abs. 4 und 34 Abs. 2 nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 sowie Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.Für Bauvorhaben im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/2577 sind die Fristen nach Paragraph 73, AVG sowie nach Paragraphen 33, Absatz 4 und 34 Absatz 2, nicht anzuwenden, soweit aufgrund von Artikel 4, Absatz eins und Absatz 3, sowie Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2022/2577 kürzere Fristen maßgeblich sind.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligungsfiktion nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.Die Bewilligungsfiktion nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2577 gelangt lediglich für Solar- und Photovoltaikanlagen zur Anwendung, die eine Kapazität von höchstens 10,9 kW nicht überschreiten. Die Behörde hat über den Eintritt der Rechtsfolge (Bewilligungsfiktion) nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EU) 2022/2577 dem Antragsteller ohne unnötigen Aufschub eine Bescheinigung auszustellen.
  5. (5)Absatz 5Der § 62 in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.Der Paragraph 62, in der Fassung LGBl.Nr. 48/2023 tritt am 30. Juni 2024 außer Kraft.
§ 62 BauG seit 30.06.2024 weggefallen.

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