§ 74a T-LWKLAK Besondere Bestimmungen im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse

Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHerrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche UmständeVerhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
  2. (2)Absatz 2WährendIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der zur Verhinderung der VerbreitungMitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,.
    5. e)Litera eist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 19.11.2020 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsHerrschen zumindest in einem Wahlkreis außerordentliche UmständeVerhältnisse, aus denen sich eine Gesundheitsgefährdung bei der Durchführung der Wahl ergeben kann, so kann die jeweilige Wahlkommission die erforderlichen besonderen Vorkehrungen zum Gesundheitsschutz insbesondere bei der Durchführung ihrer Sitzungen unter Bedachtnahme auf die Einhaltung der Wahlgrundsätze beschließen.
  2. (2)Absatz 2WährendIm Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der zur Verhinderung der VerbreitungMitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte, können die Wahlkommissionen Sitzungen unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchführen, sofern diese Sitzungen nicht der Prüfung bzw. Zulassung von Wahlvorschlägen, der Ermittlung des Wahlergebnisses oder in sonstiger Weise unmittelbar der Sicherung der Wahlgrundsätze dienen. Im Fall der Durchführung einer Sitzung in Form einer Videokonferenz
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind in der Niederschrift die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden,.
    5. e)Litera eist das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der Amtspflicht nicht in die Hand des Vorsitzenden abzulegen, sondern durch das Heben der rechten Hand zu bekräftigen.

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