§ 104 I-VBG Unterrichtsverpflichtung des Leiters

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. 51/2007 weiter anzuwenden.Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist Paragraph 91, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 51 aus 2007, weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1.Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,

Wird eine Lehrperson zum Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2023
  1. (1)Absatz einsAssistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, begonnen hat und die zu diesem Zeitpunkt in die Entlohnungsgruppe kgh eingereiht sind, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2 und sind in das Entlohnungsschema Ak einzureihen. Die Einstufung hat entsprechend der am 31. Dezember 2016 bestehenden Einstufung innerhalb der Entlohnungsgruppe kgh zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist § 91 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. 51/2007 weiter anzuwenden.Für Assistenzkräfte (Kindergartenhelferinnen), deren Dienstverhältnis vor dem 20. September 2006 begonnen hat, ist Paragraph 91, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 51 aus 2007, weiter anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, LGBl. Nr. 51/2010, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1.Assistenzkräfte, deren Dienstverhältnis nach dem Inkrafttreten der 8. I-VBG-Novelle, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2010,, und vor dem 1. Jänner 2017 begonnen hat, gelten ab dem 1. Jänner 2017 als Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins,

Wird eine Lehrperson zum Leiter bestellt, so ist diese von der Unterrichtsverpflichtung befreit. Sie hat alle Stunden der Jahresnorm für die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben zu verwenden.

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