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Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenUnterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenFächern Singschule, sinngemäß anzuwendenChor, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenMusikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph einsvermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.
Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenUnterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenFächern Singschule, sinngemäß anzuwendenChor, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenMusikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph einsvermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.