§ 105 I-VBG Unterrichtsverpflichtung von Lehrpersonen für

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999

Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenUnterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenFächern Singschule, sinngemäß anzuwendenChor, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenMusikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph einsvermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.08.2023

Die §§ 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenUnterrichtsverpflichtung einer Lehrperson, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach § 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallenFächern Singschule, sinngemäß anzuwendenChor, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist.Die Paragraphen 72 und 77 sind auch auf jene BedienstetenMusikalische Früherziehung oder Allgemeine Musiklehre unterrichtet, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck stehen und die nicht nach Paragraph einsvermindert sich je unterrichteter Gruppe um 18,5 Jahresstunden, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, sinngemäß anzuwenden, soweit nicht der Bund zur Regelung des Dienstrechtes dieser Bediensteten zuständig ist53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren um 19 Jahresstunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten