§ 126 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 14 und 17, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3 bis 14 und 17, soweit in den Absatz 2,, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
    2. b)Litera bdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 74 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera a,, c oder f gekündigt wurde,
    3. c)Litera cdas Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Absatz 3,, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,
    4. d)Litera dder Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde,
    5. e)Litera edas Dienstverhältnis nach § 76 Abs. 3 oder 4 als aufgelöst gilt,das Dienstverhältnis nach Paragraph 76, Absatz 3, oder 4 als aufgelöst gilt,
    6. f)Litera fder Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,
    7. g)Litera gdas Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Abs. 5 lit. b nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
    8. h)Litera hdas Dienstverhältnis nach § 73 Abs. 1 lit. c endet.das Dienstverhältnis nach Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, endet.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn erAbweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. a)Litera averheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. b)Litera binnerhalb von sechs Monaten nach der
      1. 1.Ziffer einsGeburt eines eigenen Kindes oder
      2. 2.Ziffer 2Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. 3.Ziffer 3Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. c)Litera cspätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder
    4. d)Litera dwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. (4)Absatz 4Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 lit. b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Litera b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. (5)Absatz 5Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. a)Litera amindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder
    2. b)Litera bwegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.
  6. (6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. a)Litera akündigt oder
    2. b)Litera bmit einem im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach lit. b entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach Litera b, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
  7. (7)Absatz 7Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Abs. 6 erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Absatz 6, erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Hat eine Abfertigung nach Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen KinderzulagenHat eine Abfertigung nach Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
    1. a)Litera aanlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. b)Litera banlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

    Dienstverhältnisses von

    1. 3Ziffer 3Jahren das Zweifache
    2. 5Ziffer 5Jahren das Dreifache
    3. 10Ziffer 10Jahren das Vierfache
    4. 15Ziffer 15Jahren das Sechsfache
    5. 20Ziffer 20Jahren das Neunfache
    6. 25Ziffer 25Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  10. (10)Absatz 10Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  11. (11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.In den Fällen des Absatz 3, Litera d, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
  12. (12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung einer Altersteilzeit, einer Pflegeteilzeit, einer Bildungsteilzeit oder einer Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Pflegeteilzeit, der Bildungsteilzeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  13. (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
  14. (14)Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
    1. a)Litera asoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis
      1. 1.Ziffer einsnoch andauert oder
      2. 2.Ziffer 2in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Litera b, Ziffer 2, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  15. (15)Absatz 15Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
  16. (16)Absatz 16Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  17. (17)Absatz 17Für die Berücksichtigung einer Zeit nach § 5 für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Abs. 14 lit. c.Für die Berücksichtigung einer Zeit nach Paragraph 5, für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Absatz 14, Litera c,

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.07.2024
  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Abs. 3 bis 14 und 17, soweit in den Abs. 2, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.Dem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2003 begonnen hat, gebührt bei der Beendigung dieses Dienstverhältnisses eine Abfertigung nach den Absatz 3 bis 14 und 17, soweit in den Absatz 2,, 4, 7 und 8 nichts anderes bestimmt ist.
  2. (2)Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht, wenn
    1. a)Litera adas Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde und durch Zeitablauf geendet hat, es sei denn, dass es sich um ein Dienstverhältnis zu Vertretungszwecken handelt,
    2. b)Litera bdas Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach § 74 Abs. 2 lit. a, c oder f gekündigt wurde,das Dienstverhältnis vom Dienstgeber nach Paragraph 74, Absatz 2, Litera a,, c oder f gekündigt wurde,
    3. c)Litera cdas Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Abs. 3, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis vom Vertragsbediensteten gekündigt wurde, soweit in den Absatz 3,, 5 und 6 nichts anderes bestimmt ist,
    4. d)Litera dder Vertragsbedienstete aus seinem Verschulden entlassen wurde,
    5. e)Litera edas Dienstverhältnis nach § 76 Abs. 3 oder 4 als aufgelöst gilt,das Dienstverhältnis nach Paragraph 76, Absatz 3, oder 4 als aufgelöst gilt,
    6. f)Litera fder Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund austritt,
    7. g)Litera gdas Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Abs. 5 lit. b nichts anderes bestimmt ist,das Dienstverhältnis einvernehmlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustande kommt, soweit im Absatz 5, Litera b, nichts anderes bestimmt ist,
    8. h)Litera hdas Dienstverhältnis nach § 73 Abs. 1 lit. c endet.das Dienstverhältnis nach Paragraph 73, Absatz eins, Litera c, endet.
  3. (3)Absatz 3Abweichend vom Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn erAbweichend vom Absatz 2, gebührt dem Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er
    1. a)Litera averheiratet ist und innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung oder
    2. b)Litera binnerhalb von sechs Monaten nach der
      1. 1.Ziffer einsGeburt eines eigenen Kindes oder
      2. 2.Ziffer 2Annahme eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes statt angenommenen Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
      3. 3.Ziffer 3Übernahme eines Kindes, das das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in unentgeltliche Pflege, wenn das Kind im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, oder
    3. c)Litera cspätestens drei Monate vor dem Ablauf eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 oder
    4. d)Litera dwährend einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005
    das Dienstverhältnis kündigt.
  4. (4)Absatz 4Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 lit. b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 lit. a der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 lit. b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 3 besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.Aus Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten, und auch das nur einmal, die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Absatz 3, Litera b bis d kann in Bezug auf dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus dem Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Absatz 3, Litera a, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Absatz 3, Litera b bis d der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Absatz 3, besteht nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.
  5. (5)Absatz 5Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis
    1. a)Litera amindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres, oder
    2. b)Litera bwegen der Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung
    durch den Vertragsbediensteten gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wird.
  6. (6)Absatz 6Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das DienstverhältnisAbweichend vom Absatz 2, gebührt eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens drei Jahre ununterbrochen gedauert hat und der Vertragsbedienstete wegen der Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis
    1. a)Litera akündigt oder
    2. b)Litera bmit einem im § 253c Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach lit. b entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.mit einem im Paragraph 253 c, Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes genannten verminderten Beschäftigungsausmaß fortsetzt. Der Anspruch auf Abfertigung nach Litera b, entsteht mit dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes.
  7. (7)Absatz 7Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Abs. 6 erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.Hat der Vertragsbedienstete eine Abfertigung nach Absatz 6, erhalten, so sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.
  8. (8)Absatz 8Hat eine Abfertigung nach Abs. 6 das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen KinderzulagenHat eine Abfertigung nach Absatz 6, das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als die Anzahl der der Abfertigung zugrunde gelegten Monatsentgelte samt allfälligen Kinderzulagen
    1. a)Litera aanlässlich der Inanspruchnahme der Gleitpension und
    2. b)Litera banlässlich der Beendigung der Inanspruchnahme der Gleitpension
    zusammen das nach Abs. 9 mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.zusammen das nach Absatz 9, mögliche Höchstausmaß nicht übersteigen.
  9. (9)Absatz 9Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des

    Dienstverhältnisses von

    1. 3Ziffer 3Jahren das Zweifache
    2. 5Ziffer 5Jahren das Dreifache
    3. 10Ziffer 10Jahren das Vierfache
    4. 15Ziffer 15Jahren das Sechsfache
    5. 20Ziffer 20Jahren das Neunfache
    6. 25Ziffer 25Jahren das Zwölffache
    des dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage.
  10. (10)Absatz 10Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  11. (11)Absatz 11In den Fällen des Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.In den Fällen des Absatz 3, Litera d, ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt der während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch in den letzten fünf Jahren geleisteten Wochendienstzeit unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 bzw. dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
  12. (12)Absatz 12Wird das Dienstverhältnis während oder gleichzeitig mit der Beendigung einer Altersteilzeit, einer Pflegeteilzeit, einer Bildungsteilzeit oder einer Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit, der Pflegeteilzeit, der Bildungsteilzeit oder der Wiedereingliederungsteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.
  13. (13)Absatz 13Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das dem Vertragsbediensteten für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.
  14. (14)Absatz 14Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 9 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Absatz 9, hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
    1. a)Litera asoweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht;
    2. b)Litera bwenn das Dienstverhältnis
      1. 1.Ziffer einsnoch andauert oder
      2. 2.Ziffer 2in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls Absatz 2, auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre;
    3. c)Litera cwenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach § 27 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.wenn der Vertragsbedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung nach Paragraph 27, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.
    Die in lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.Die in Litera b, Ziffer 2, angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zur Stadt Innsbruck einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.
  15. (15)Absatz 15Endet das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzliche Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
  16. (16)Absatz 16Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.Wird ein Vertragsbediensteter, der nach Absatz 3, das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er der Stadt Innsbruck die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
  17. (17)Absatz 17Für die Berücksichtigung einer Zeit nach § 5 für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Abs. 14 lit. c.Für die Berücksichtigung einer Zeit nach Paragraph 5, für die Bemessung der Abfertigung im nachfolgenden Dienstverhältnis gilt Absatz 14, Litera c,

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