§ 13a StKJHG-DVO

Stmk. Kinder- und Jugendhilfegesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 9001.000,-.
  2. (2)Absatz 2Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.
  3. (3)Absatz 3Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und L. (KUB).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2023, LGBl. Nr. 91/2023LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Sonderbedarfspauschale für Pflegepersonen beträgt jährlich € 9001.000,-.
  2. (2)Absatz 2Besteht das Pflegeverhältnis nicht das gesamte Jahr, ist die Sonderbedarfspauschale zu aliquotieren.
  3. (3)Absatz 3Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß § 3 Z 7 lit. a StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 I. K. (FPU) und L. (KUB).Keine Sonderbedarfspauschale gebührt Pflegepersonen gemäß Paragraph 3, Ziffer 7, Litera a, StKJHG (Kurzzeitpflegepersonen) sowie Pflegepersonen gemäß Anlage 1 römisch eins. K. (FPU) und L. (KUB).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 91/2023, LGBl. Nr. 91/2023LGBl. Nr. 22/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2024,

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