§ 67h StROG

Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2023 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
  2. (2)Absatz 2Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 21 Abs. 3 Z 4a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist § 27 Abs. 5 Z 1 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsbetriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
    2. 2.Ziffer 2Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3Ersatzbauten
    bewilligt werden dürfen.
  4. (3a)Absatz 3 aZum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (§ 30 Abs. 1 Z 3) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5 liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.
  5. (4)Absatz 4Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 27, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
  6. (5)Absatz 5Die Änderungen des § 33 gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 1 erlassen werden.Die Änderungen des Paragraph 33, gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz eins, erlassen werden.
  7. (6)Absatz 6In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können § 27 §§ 34 und §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesder Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können Paragraph 27 und Paragraphen 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesder Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.
  8. (6a)Absatz 6 aIn bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann § 27 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann Paragraph 27, in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.
  9. (7)Absatz 7Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des § 36 Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach § 36 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchzuführen.Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Stand vor dem 14.07.2023

In Kraft vom 29.06.2022 bis 14.07.2023
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 45/2022Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,
  1. (1)Absatz einsDie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. 45/2022 anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, anhängigen Verfahren, ausgenommen Verfahren zur Erlassung einer Bausperre, können nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes bereits gefasst oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes bereits eingeleitet wurde.
  2. (2)Absatz 2Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 21 Abs. 3 Z 4a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Das örtliche Entwicklungskonzept der Gemeinden ist im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 21, Absatz 3, Ziffer 4 a, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
  3. (3)Absatz 3Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist § 27 Abs. 5 Z 1 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. 45/2022 mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesenen Geruchsschwellenabstände und Belästigungsbereiche bleiben unberührt. In Baubewilligungsverfahren ist Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt 45 aus 2022, mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Belästigungsbereich:
    1. 1.Ziffer einsbetriebszugehörige Wohnnutzungen im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes,
    2. 2.Ziffer 2Zu- und Umbauten bei bestehenden Wohngebäuden, wobei insgesamt nicht mehr als zwei Wohneinheiten zulässig sind, sowie
    3. 3.Ziffer 3Ersatzbauten
    bewilligt werden dürfen.
  4. (3a)Absatz 3 aZum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (§ 30 Abs. 1 Z 3) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß § 22 Abs. 5 liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtswirksamen Flächenwidmungsplänen ausgewiesene Kerngebiete (Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 3,) dürfen auch außerhalb von Zentrumszonen gemäß Paragraph 22, Absatz 5, liegen. Die Errichtung von Einkaufszentren, die Vergrößerung der Verkaufsflächen bei rechtmäßig bestehenden Einkaufszentren sowie die Nutzungsänderung eines rechtmäßig bestehenden Einkaufszentrums 2 in ein Einkaufszentrum 1 ist auf diesen Flächen unzulässig. Desgleichen ist eine Erweiterung dieser Kerngebiete sowie die Ausweisung von Gebieten für Einkaufszentren 1 auf Grundlage solcher Kerngebiete ausgeschlossen.
  5. (4)Absatz 4Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (§ 42), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an § 27 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 anzupassen.Flächenwidmungspläne der Gemeinden sind im Zug der nächsten Revision (Paragraph 42,), spätestens jedoch fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Novelle an Paragraph 27, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, anzupassen.
  6. (5)Absatz 5Die Änderungen des § 33 gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Abs. 1 erlassen werden.Die Änderungen des Paragraph 33, gelten für Flächenwidmungspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, und solche, die gemäß Absatz eins, erlassen werden.
  7. (6)Absatz 6In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können § 27 §§ 34 und §§ 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesder Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.In bereits anhängigen Verfahren zur Revision eines Flächenwidmungsplanes können Paragraph 27 und Paragraphen 34 bis 36 in der Fassung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzesder Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern der Beschluss über die Auflage bis 30. September 2022 gefasst wird.
  8. (6a)Absatz 6 aIn bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann § 27 in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.In bereits anhängigen Verfahren zur Revision oder zur Änderung eines örtlichen Entwicklungskonzeptes oder eines Flächenwidmungsplanes kann Paragraph 27, in der Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, angewendet werden, sofern bis 31. Dezember 2023 der Beschluss über die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes gefasst, die Auflage des örtlichen Entwicklungskonzeptes oder des Flächenwidmungsplanes durch den Bürgermeister verfügt oder die Anhörung des Flächenwidmungsplanes eingeleitet wird.
  9. (7)Absatz 7Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des § 36 Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach § 36 Abs. 5 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 45/2022 durchzuführen.Bebauungsfristen, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, in rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen festgelegt wurden, bleiben von den Bestimmungen des Paragraph 36, Absatz 1 bis 4 dieser Novelle unberührt. Nicht abgelaufene Bebauungsfristen sind im Flächenwidmungsplan fortzuschreiben. Nach fruchtlosem Fristablauf ist das Verfahren nach Paragraph 36, Absatz 5, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022, durchzuführen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 73/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

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