§ 32a StPEG 2004 Schulerhaltungskosten

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.9999

Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34.Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß Paragraph 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß Paragraph 34,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.9999

Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß § 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß § 34.Zu den Schulerhaltungskosten gehören die Kosten für Schulinfrastrukturvorhaben gemäß Paragraph 33 und die sonstigen Schulerhaltungskosten gemäß Paragraph 34,

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 93/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2023,

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