§ 55c StPEG 2004

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 35 a, behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 35 a, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
  4. (4)Absatz 4Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß Paragraph 35 a, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, StSPLFG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 1/2024Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,
  1. (1)Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 rechtskräftigen Bescheide gemäß § 35a behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, rechtskräftigen Bescheide gemäß Paragraph 35 a, behalten ihre Geltung für den darin genannten Zeitraum.
  2. (2)Absatz 2Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 anhängigen Verfahren gemäß § 35a sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2024 für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, anhängigen Verfahren gemäß Paragraph 35 a, sind nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Anträge auf Beistellung von Betreuungspersonal, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, für das Schuljahr 2023/24 gestellt werden, sind ebenfalls nach den bis dahin geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  3. (3)Absatz 3Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist § 35a Abs. 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des § 4 des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß § 24 und § 25 FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.Für die Beistellung von Betreuungspersonal für das Schuljahr 2023/2024 ist Paragraph 35 a, Absatz 2 und 3 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der von den Gemeinden zu tragende 40%-Kostenanteil unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, des Steiermärkischen Sozial- und Pflegeleistungsfinanzierungsgesetzes (StSPLFG) nach ihrer Finanzkraft (Einzahlungen aus sämtlichen Gemeindeabgaben ohne Benützungsgebühren und aus den Ertragsanteilen ohne Gemeinde-Bedarfszuweisungsanteil und aus Finanzzuweisungen des Bundes gemäß Paragraph 24 und Paragraph 25, FAG 2017) aus dem zweitvorangegangenen Jahr im Bezirk von den Ertragsanteilen einbehalten wird.
  4. (4)Absatz 4Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß § 35a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 1/2024 von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil § 2 Abs. 3 und 4 und § 4 StSPLFG sinngemäß.Für die Beistellung von Betreuungspersonal ab dem Schuljahr 2024/2025 gilt für den aufgrund von Bescheiden gemäß Paragraph 35 a, in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024, von den Gemeinden zu tragenden 40%-Kostenanteil Paragraph 2, Absatz 3 und 4 und Paragraph 4, StSPLFG sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,

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